Vereinssatzung
für den Verein Consumer Health Care e. V.
Berlin, den 27. Juni 2000
Geändert durch Vorstandsbeschluss am 7. Dezember 2000
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Verein für Consumer Health Care e. V.. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein für Consumer Health Care e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Themenschwerpunkte sind pharmakoepidemiologische bzw. sozialpharmazeutische sowie pharmakoökonomische Fragestellungen von Consumer Health Care unter besonderer Berücksichtigung der Selbstmedikation. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vergabe von Stipendien, Durchführung von Forschungsvorhaben bzw. Vergabe von Lehr- und Forschungsaufträgen sowie Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Humboldt-Universität zu Berlin. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden.
§5 Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären , die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter der Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele und Vereinsinteressen schädigendes Verhalten sowie Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung steht der Rechtsweg offen.
§6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat zur Stipendienvergabe
§8 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
Die Mitglieder Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt, Sie wird vom Vorstand schriftlich, wenn möglich durch e-mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen , wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. e-mail Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert . Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
Genehmigung des Haushaltsplans
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
Weitere Aufgaben, soweit sie sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand bestimmt einen Beirat zur Stipendienvergabe.
Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in, Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem /der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftsumfang von mehr EUR 25.000 kann der/die Vorsitzende nur gemeinsam mit dem der Stellvertreter/in schließen.
Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigung sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§10 Beirat zur Stipendienvergabe
Der Beirat zur Stipendienvergabe wird vom Vorstand einstimmig bestimmt. Kann sich der Vorstand nicht auf einen Beirat verständigen so wird er von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Anwesenden gewählt.
Dem Beirat gehören fünf Mitglieder an. Ein Mitglied des Beirats muss ein Vertreter der Universität sein, an der der Studiengang Consumer Health Care eingerichtet ist. Ein Mitglied des Beirats muss Mitglied des Vorstands sein. Mitglieder des Beirats müssen mit Ausnahme des Mitglieds aus dem Vorstand nicht Mitglieder des Vereins sein.
Der Beirat vergibt nach eigenem Ermessen Stipendien für den Studiengang „Consumer Health Care“. Über Anzahl und Höhe der Stipendien entscheidet die Mitgliederversammlung.
§11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§12 Protokolle
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

